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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil I – Allgemeine Geschäftsbedingungen der AURELIA Fassaden & Solar GmbH


Stand: 29.07.2026


§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der AURELIA Fassaden & Solar GmbH, Waschbärweg 1, 16727 Oberkrämer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 15671, vertreten durch Ronny List (nachfolgend „AURELIA“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Beratung, Planung, Projektsteuerung und Ausführung von Leistungen in den Bereichen Fassadensanierung, Wärmedämmverbundsysteme (WDVS), Außenputz, Malerarbeiten, Dachbeschichtungen sowie Photovoltaik- und Energiesysteme.


(2) Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen gemäß § 18 dieser AGB.


(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, AURELIA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.


(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Baubeschreibung und Nachträge, haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Vertragsgegenstand und Rolle der AURELIA


(1) AURELIA erbringt gegenüber dem Kunden ein einheitliches Leistungspaket, das – soweit beauftragt – Beratung, Objektaufnahme, technische Vorplanung, Kalkulation, Angebotserstellung, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Projektkoordination, Terminplanung, Qualitätskontrolle, Kommunikation mit Projektbeteiligten sowie die handwerkliche Ausführung der beauftragten Gewerke umfasst.


(2) AURELIA schließt mit dem Kunden einen einheitlichen Werkvertrag über den jeweils beauftragten Leistungsumfang und tritt als Generalunternehmer auf. AURELIA schuldet dem Kunden den vertraglich vereinbarten Werkerfolg als Ganzes.


(3) AURELIA ist berechtigt, die handwerkliche Ausführung ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte, fachlich qualifizierte und über die erforderlichen handwerksrechtlichen Voraussetzungen sowie Versicherungen verfügende Kooperationspartner und Nachunternehmer erbringen zu lassen. Diese werden als Erfüllungsgehilfen der AURELIA im Sinne des § 278 BGB tätig.


(4) Der Kunde hat während der gesamten Vertragslaufzeit AURELIA als vertraglichen Ansprechpartner. Weisungen, Nachträge, Mängelanzeigen und sonstige rechtserhebliche Erklärungen sind gegenüber AURELIA abzugeben. Erklärungen gegenüber eingesetzten Kooperationspartnern entfalten gegenüber AURELIA keine Wirkung, sofern AURELIA deren Empfang nicht ausdrücklich bestätigt oder nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.


(5) Eine abweichende Tätigkeit der AURELIA als reine Vermittlerin oder Projektsteuerin ohne eigene Werkerfolgsverpflichtung bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und vor Vertragsschluss in Textform getroffenen Vereinbarung. In diesem Fall schließt der Kunde die Werkverträge über die Ausführung unmittelbar mit den jeweiligen Fachbetrieben; AURELIA haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erbringung ihrer eigenen Beratungs-, Vermittlungs- oder Projektsteuerungsleistung.


§ 3 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung


(1) Angebote von AURELIA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von AURELIA in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.


(2) Grundlage des Vertrages sind die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung, Baubeschreibung, das Angebot und die Auftragsbestätigung. Sie werden Bestandteil des Vertrages, soweit nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart wird.


(3) Soweit im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB vorliegt, stellt AURELIA dem Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Baubeschreibung zur Verfügung.


(4) Leistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Auftragsbestätigung oder eines schriftlich beauftragten Nachtrags sind, gelten als Zusatzleistungen und bedürfen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung.


§ 4 Einsatz von Kooperationspartnern und Nachunternehmern


(1) AURELIA setzt für die Ausführung nur Kooperationspartner und Nachunternehmer ein, die über die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen handwerks-, gewerbe- und öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen sowie über eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.


(2) Auswahl, Beauftragung und Koordination der Kooperationspartner obliegen AURELIA. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Beauftragung eines bestimmten Kooperationspartners, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.


(3) AURELIA verpflichtet eingesetzte Nachunternehmer vertraglich zur Einhaltung der für das jeweilige Gewerk maßgeblichen technischen, qualitativen und terminlichen Anforderungen sowie zu angemessenen Gewährleistungs-, Versicherungs- und Freistellungsverpflichtungen.


§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden


(1) Der Kunde stellt AURELIA sowie den von AURELIA eingesetzten Personen und Unternehmen rechtzeitig und unentgeltlich den Zugang zur Baustelle, erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse sowie zumutbare Lager- und Stellflächen zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.


(2) Der Kunde sorgt rechtzeitig für erforderliche behördliche Genehmigungen, denkmalschutzrechtliche Erlaubnisse und Zustimmungen von Miteigentümern, Vermietern oder der Eigentümergemeinschaft, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich AURELIA übertragen wurde.


(3) Der Kunde hat AURELIA rechtzeitig über ihm bekannte besondere Umstände am Objekt zu informieren, insbesondere über Schadstoffe, Altlasten, verdeckte Mängel, nicht tragfähige Bauteile, Leitungen, Denkmalschutzauflagen oder besondere Zugangsbeschränkungen.


(4) Verzögerungen und Mehrkosten, die auf eine Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden beruhen, gehen zu Lasten des Kunden. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere aus § 642 BGB, bleiben unberührt.


§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen


(1) Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.


(2) AURELIA kann Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten und nachgewiesenen Wertzuwachs der Leistung gemäß § 632a BGB verlangen. Abschlagszahlungen dürfen den Wert der jeweils erbrachten Leistungen nicht übersteigen.


(3) Bei einem Verbraucherbauvertrag leistet AURELIA dem Kunden, soweit gesetzlich erforderlich, bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung gemäß § 650m Abs. 2 BGB.


(4) Die Schlusszahlung ist nach Abnahme und Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung fällig, soweit nicht individuell etwas Abweichendes vereinbart wurde.


(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und nur in angemessenem Umfang. § 641 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.


(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.


§ 7 Ausführungsfristen und Bauzeit


(1) Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine setzen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.


(2) Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen, behördlichen Anordnungen, unvorhersehbaren Materiallieferengpässen, nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungen des Kunden oder sonstigen Umständen, die AURELIA nicht zu vertreten hat.


(3) Verbindliche Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.


§ 8 Abnahme


(1) Nach Fertigstellung der Leistung lädt AURELIA den Kunden zur gemeinsamen Abnahme ein. Über die Abnahme soll ein Protokoll erstellt werden, in dem vorhandene Mängel und Vorbehalte festgehalten werden.


(2) Bei Verbraucherbauverträgen gelten für die Abnahme die besonderen gesetzlichen Vorgaben. Eine fiktive Abnahme gegenüber Verbrauchern tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein.


(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und von AURELIA im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.


§ 9 Mängelansprüche


(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche gemäß §§ 634 ff. BGB, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.


(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken sowie bei Arbeiten, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt fünf Jahre ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.


(3) Der Kunde hat Mängel nach Feststellung in Textform gegenüber AURELIA anzuzeigen und AURELIA eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


(4) Ansprüche wegen Mängeln, die auf einer vom Kunden beigestellten Planung, Vorleistung oder Anweisung beruhen, sind ausgeschlossen, soweit AURELIA ihrer Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.


§ 10 Haftung


(1) AURELIA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von AURELIA auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.


(3) Im Übrigen ist die Haftung von AURELIA für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.


(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen der AURELIA.


(5) Die Haftung von AURELIA für das Verschulden eingesetzter Kooperationspartner und Nachunternehmer im Rahmen der geschuldeten Werkleistung richtet sich nach § 278 BGB.


§ 11 Versicherungen


AURELIA unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens [Betrag] EUR je Schadensfall. AURELIA verpflichtet eingesetzte Nachunternehmer vertraglich zum Nachweis einer angemessenen eigenen Betriebshaftpflichtversicherung.


§ 12 Kündigung


(1) Der Kunde kann den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen. AURELIA behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.


(2) AURELIA kann aus wichtigem Grund kündigen, insbesondere bei erheblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten trotz angemessener Fristsetzung oder bei Zahlungsverzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung.


(3) Gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.


§ 13 Eigentumsvorbehalt


Von AURELIA gelieferte Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AURELIA, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes geworden sind.


§ 14 Widerrufsrecht


(1) Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von AURELIA oder im Fernabsatz geschlossen und ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.


(2) Bei Vorliegen eines Verbraucherbauvertrages gilt ergänzend das Widerrufsrecht gemäß § 650l BGB.


(3) Die Belehrung über das Widerrufsrecht sowie das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.


(4) Wünscht der Kunde einen Beginn der Leistungserbringung vor Ablauf der Widerrufsfrist, ist eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Kunden erforderlich.


§ 15 Datenschutz


AURELIA verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von AURELIA.


§ 16 Referenzen und Außendarstellung


AURELIA darf das Bauvorhaben nach Fertigstellung zu Referenzzwecken, insbesondere durch Fotografien der ausgeführten Leistungen, nutzen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich widerspricht und schutzwürdige Interessen des Kunden nicht entgegenstehen.


§ 17 Besondere Regelungen für Unternehmer


Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, gelten ergänzend:


1. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, verdeckte Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung in Textform anzuzeigen.

2. Erfüllungsort ist der Sitz von AURELIA, soweit nicht die Natur der Leistung einen anderen Erfüllungsort bestimmt.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von AURELIA, soweit gesetzlich zulässig.


§ 18 Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.


(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.


(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.


(4) Für Verbraucher gilt ein Gerichtsstand nur, wenn dieser nach Entstehen der Streitigkeit wirksam vereinbart wurde.


(5) Gerichtsstand ist soweit zulässig Bärenklau.